LWF aktuell 139
Meldungen - LWF aktuell 139

Die Rubrik Meldungen enthält für Sie in aller Kürze wichtige Informationen zu Themen der Forstwirtschaft, des Naturschutzes, der Jagd und anderer relevanter Umweltbereiche in Bayern und Deutschland.

Asiatische Hornisse in Bayern angekommen

Hornisse vor weißem GrundZoombild vorhanden

Abb. 1: © Muséum de Toulouse, CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons

Die Asiatische Hornisse (Vespa velutina) wurde bereits in den vergangenen Jahren in mehreren Bundesländern nachgewiesen. Die Art gelangte wohl über Warenimporte aus Südostasien zunächst nach Frankreich (2004). Von dort breitet sich die Asiatische Hornisse seither in Mitteleuropa aus – vermutlich geht die Hor­nis­sen­invasion auf eine einzige Königin zurück. In Deutschland wurde sie zunächst 2014 in der Nähe von Karlsruhe gefunden. Nun liegt erstmals eine fotografische Dokumentation dieser Art für Bayern vor: Im Oktober 2022 wurde in den »Faunistischen Notizen« der Arbeitsgemeinschaft Bayerischer Ento­mo­logen (ABE) ein Fund im Spessart gemeldet. Die Asiatische Hornisse ist vergleichbar groß wie unsere heimische Hornisse, jedoch deutlich anders gefärbt. Im Gegensatz zur heimischen Hornisse ist ihre asiatische Verwandte im Brustbereich schwarz gefärbt, hat leuchtend gelbe Beine und ein orangefarbenes Hinterleibsende. Eine Besonderheit der Asiatischen Hornisse ist ihr Nestbau: Die elliptischen, bis zu 1 m hohen Nester werden frei und meist in Höhen über 10 m in die Kronen von Bäumen gebaut. Zur Aufzucht ihrer Larven erbeutet die Asiatische Hornisse wie auch unsere Hornisse vor allem andere Insekten. Allerdings machen bei dieser Art Honigbienen oft 80 bis 85 % der Beute aus – Imker fürchten daher eine weitere Verbreitung in Deutschland.

Johann Seidl, LWF

Neue Stabsstelle an der LWF

Gruppenbild zwei Männer und eine FrauZoombild vorhanden

Abb. 2: Leiterin der neuen Stabsstelle Dr. Wibke Peters mit ihrem Stellvertreter Dr. Hendrik Edelhoff (rechts) sowie Dr. Peter Pröbstle (links), Leiter der LWF (© C. Josten, ZWFH)

Zum Jahresbeginn 2023 hat die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) die neue Stabsstelle »Wildbiologie und Wildtiermanagement« eingerichtet. Mit der Etablierung dieser Stabsstelle trägt die LWF der wachsenden Bedeutung der wildbiologischen Forschung Rechnung. Der Forschungsbereich war vorher in die LWF-Abteilung »Biodiversität, Naturschutz und Jagd« integriert, nun ist er als eigenständige Stabsstelle direkt dem LWF-Präsidenten zugeordnet. Das Forschungsteam Wildbiologie besteht bereits seit 2016 an der LWF. Derzeit befassen sich neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit aktuellen Fragestellungen zur Ökologie von Wildtieren ebenso wie zu Themen des Wildtiermanagements. Zur Leiterin der neuen Einheit wurde Frau Dr. Wibke Peters bestimmt, ihre Stellvertretung übernimmt Herr Dr. Hendrik Edelhoff. Dr. Peters bearbeitet seit 2016 nach Forschungsprojekten in den USA, in Kanada, Italien und Norwegen den wildbiologischen Aufgabenbereich an der LWF. Dr. Edelhoff ist seit 2017 wissenschaftlicher Mitarbeiter in diesem Bereich; er befasste sich im Rahmen seiner Promotion intensiv mit der Biologie und dem Management heimischer Wildtiere.

red

Statusseminar 2023

Das Statusseminar 2023 des Kuratoriums für Forstliche Forschung findet online am 29. März statt. Präsentiert werden aktuelle Forschungsergebnisse aus Projekten, die vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten finanziert werden. Die Vorträge setzen sich dieses Mal vorrangig mit den Themen Waldschutz sowie Klimawandel und Trockenheit auseinander. Unter anderem geht es um waldbauliche Optionen im Zusammenhang mit Trockenstress in Buchenwäldern und um die Klimasensitivität seltener heimischer Baumarten. Darüber hinaus wird ein Projekt zu den Auswirkungen von Massenvermehrungen des Schwammspinners vorgestellt. Das jährliche Statusseminar wird vom Zentrum Wald-Forst-Holz Weihenstephan (ZWFH) in Zusammenarbeit mit der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft und der Geschäftsstelle des Kuratoriums für Forstliche Forschung ausgerichtet.

Stefan Tretter, LWF

Forstzentrum

Ursula Schuster wird neue Nationalparkleiterin

Gruppenbild ein Mann und eine Frau halten einen großen SchlüsselZoombild vorhanden

Abb. 3: Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber mit der neuen Leiterin des Nationalparks Bayerischer Wald Ursula Schuster (© Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz)

Die Landschaftsökologin Ursula Schuster wird zum 1. August 2023 die Leitung des Nationalparks Bayerischer Wald übernehmen. Sie folgt damit auf Dr. Franz Leibl, der seit rund elf Jahren an der Spitze des Nationalparks steht.

Ursula Schuster begann ihre Laufbahn im öffentlichen Dienst 2007 bei der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege. Anschließend folgten Stationen im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Referat »Schutzgebietssysteme und Natura 2000, Landschaftsplanung « sowie in der Bayerischen Staatskanzlei. Zuletzt leitete die gebürtige Passauerin das Büro des Ministerialdirektors Dr. Rüdiger Detsch im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Bis zu ihrem Amtsantritt Anfang August wird sie bereits in verschiedene Projekte des Nationalparks eingebunden sein.

red

Hohe Auszeichnung für den Steigerwald

Gruppenbild 1 Frau und 2 Männer, 1 Hund im WaldZoombild vorhanden

Abb. 4: Über die Auszeichnung freuen sich: v.l.n.r. Dr. Joachim Hamberger (Verein für Nachhaltigkeit e.V.), Barbara Ernwein (Betriebsleiterin Ebrach), Ulrich Mergner (Initiator Trittsteinkonzept, ehemaliger Betriebsleiter Ebrach) (© Ronja Brückmann, BaySF, Verein für Nachhaltigkeit)

Im Zuge der weltweiten UN-Dekade »Ecosystem Restoration« hat eine Jury des Bundesumweltministeriums und des Bundesamts für Naturschutz das »Ebracher Trittsteinkonzept« in die TOP 10 der Projekte zur Wiederherstellung von Waldökosystemen in Deutschland aufgenommen. Das Ebracher Trittsteinkonzept wurde im Forstbetrieb Ebrach (Bayerische Staatsforsten) für den Staatswald im Steigerwald entwickelt und wird dort seit 2006 umgesetzt. Dabei handelt es sich um eine Kombination aus größeren und kleineren ungenutzten Waldflächen, die sich über 10 % der Fläche des Forstbetriebs verteilen. Diese Flächen werden mit tausenden Biotopeinzelbäumen und hohen Totholzmengen ergänzt. So entstehen bei gleichzeitiger Holznutzung in den bewirtschafteten Waldflächen Lebensräume für Waldarten, die sich sonst eher in Schutzgebieten finden. Da im Rahmen des Waldmanagements auch seltene Baumarten und die ökologisch besonders wertvolle Eiche erhalten und ausgebracht werden, ist die Artenvielfalt des integrativen Naturschutzkonzepts höher, als wenn der Wald komplett aus der Bewirtschaftung genommen werden würde.

red

Ebracher Trittsteinkonzept

(Back-)Öfen in Waldnähe

Ein Ofen im Freien am WaldrandZoombild vorhanden

© Vitantonio Cicorella, PantherMedia/Ingram

Wer in Bayern im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon einen Ofen errichten und betreiben möchte, bedarf in der Regel einer Baugenehmigung. Zusätzlich wird eine waldrechtliche Genehmigung nach Art. 17 BayWaldG (Feuergefahr) benötigt. Art. 17 BayWaldG ordnet nämlich – anders als beispielsweise Art. 9 Abs. 8 BayWaldG – keine »Ersetzungswirkung« an.

Nach dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayWaldG ist die waldrechtliche Feuererlaubnis für offene Feuerstätten erforderlich. Auch ein verschließbarer Ofen mit Feuertüre ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift (Waldbrandverhütung) als »offene Feuerstätte« zu werten, solange aus ihm heraus ein Funkenflug möglich ist (etwa durch einen Kamin, den derartige Öfen für ihre Funktion regelmäßig benötigen).

Zusammenfassend bedarf es für die Errichtung und den Betrieb eines Ofens im Wald oder in Waldnähe also gegebenenfalls einer separaten Feuererlaubnis durch die Untere Forstbehörde, die durch eine Baugenehmigung nicht ersetzt wird. Dies gilt auch für einen (Back-)Ofen mit geschlossener bzw. mit verschließbarer Tür.

Gülleausbringung im Wald

Ein Traktor fährt Gülle aus auf einer WaldwieseZoombild vorhanden

© Kirshelena, PantherMedia

Gelegentlich kommt es vor, dass Gülle auch auf Waldlichtungen, Wild­äsungsflächen etc. ausgebracht werden soll. Diese Bereiche sind
dem Wald gleichgestellte Flächen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BayWaldG. In diesem Kontext stellt sich die Frage, ob eine solche Gülleausbringung gegen geltendes Recht, insbesondere gegen das BayWaldG, verstößt. Bei der Prüfung kommt zunächst ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Hs. 1 BayWaldG in Betracht, wonach auf die Anwendung von Düngemitteln zum Zweck der Ertragssteigerung zu verzichten ist. Die Berufung auf Art. 14 BayWaldG ist jedoch nur möglich, wenn das Ausbringen der Gülle tatsächlich zum Zwecke der Ertragssteigerung erfolgt. Sollte dies nicht der Fall sein, bliebe im Hinblick auf das Waldgesetz für Bayern, die Prüfung einer Waldzerstörung (Art. 9 Abs.1 BayWaldG) – dieser Artikel verdrängt in seinem Anwendungsbereich das Bodenschutzrecht. Ob und wie weit im konkreten Einzelfall eine Waldbodenzerstörung in diesem Sinne vorliegt, ist dabei jeweils aus fachlicher Sicht zu beurteilen. In der Praxis dürfte dieser Nachweis allerdings schwer zu erbringen sein. Das Ausbringen von Gülle könnte jedoch gegen Düngerecht, insbesondere gegen die Düngeverordnung (DüV) verstoßen. Derartige Verstöße stellen zum Teil eine Ordnungswidrigkeit dar und sind bußgeldbewehrt (vgl. §§ 3, 14 DüV). Zuständig für die Verfolgung ist in diesem Fall die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (§ 94 Nr. 2 ZustV).

Andreas Michl, LWF

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