LWF aktuell 143
Meldungen - LWF aktuell 143
Die Rubrik Meldungen enthält für Sie in aller Kürze wichtige Informationen zu Themen der Forstwirtschaft, des Naturschutzes, der Jagd und anderer relevanter Umweltbereiche in Bayern und Deutschland.
LWF-Wildtierbiologie im internationalen Austausch
Sophie Baur und Nicolas Cybulska (LWF) auf der Tagung der International Union of Game Biologists in Warschau/Polen (© LWF)
Teilnehmerinnen und Teilnehmer des VIII. EUROBOAR-Meetings in Castelporziano bei Rom/Italien (© F. Cagnacci)
Vertreterinnen und Vertreter der LWF bei der Jahrestagung der Gesellschaft für Ökologie in Leipzig (v.l.n.r.: Dr. Wibke Peters, Dr. Susanne Jacobs, Maresa Zierer, Dr. Hendrik Edelhoff) (© LWF)
Nicolas Cybulska, Sophie Baur, Dr. Egbert Gleich, Maresa Zierer
§ Wald im Recht - Verkehrssicherungspflicht im Wald
Viele Menschen nutzen den Wald für ihre sportlichen Aktivitäten. Dabei ist ein zunehmendes Angebot an neuen, zum Teil schnellen und »gefahrgeneigten« Sportarten (z. B. E-Biking) zu beobachten. Kommt es zu einem Unfall, stellt sich häufig die Frage, ob ein verantwortlicher Dritter – z. B. der Waldbesitzer – möglicherweise seine Verkehrssicherungspflichten vernachlässigt hat. Nach der Rechtsprechung beinhalten diese Pflichten, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft, im Falle einer Schädigung dafür haftet, wenn er nicht alles Zumutbare getan hat, um den Betroffenen vor Schäden zu bewahren. Eine Verkehrssicherung, die jegliche Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben aber nicht erreichbar. Deshalb ist lediglich das erforderlich, was ein umsichtiger, verständiger und gewissenhafter Mensch für notwendig und ausreichend halten wird, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Dabei muss grundsätzlich nicht vor solchen Gefahren geschützt werden, vor welchen sich die Betroffenen ohne Weiteres selbst schützen können. Insbesondere darf derjenige, der sich sehenden Auges in eine Gefahr begibt, nicht damit rechnen, dass ein anderer für seinen Schaden aufkommen wird. Im Zusammenhang mit Gefahren, die sich aus der Natur selbst ergeben – wie etwa dem Risiko umstürzender Bäume – gibt es kein festes Regelwerk für durchzuführende Kontrollen. Vielmehr richtet sich Häufigkeit und Umfang etwaiger Kontrollen nach Alter und Zustand der jeweiligen Bäume sowie nach dem Standort, auf dem sie sich befinden. Im Wald gibt es eine Besonderheit: Dort muss mit typischen Gefahren wie etwa herabbrechenden Ästen, Schlaglöchern, Totholz etc. bereits von vornherein gerechnet werden; der Besucher nimmt diese Gefahren durch seine Anwesenheit in Kauf. Verwirklichen sich diese sogenannten waldtypischen Gefahren, besteht regelmäßig kein Anspruch wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Eine solche Schädigung ist stattdessen dem sogenannten allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Im Waldbereich haftet der Waldbesitzer i. d. R. also nur für atypische Gefahren (z. B. unsicher gelagerte Holzpolter) – ob und inwieweit er jedoch tatsächlich haftet, ist Gegenstand von Einzelfallentscheidungen. Soll die Verkehrssicherung von der an sich pflichtigen Person auf Dritte übertragen werden (z. B. vom Waldbesitzer an den Betreibenden eines Waldkindergartens), bedarf es hierzu einer klaren Vereinbarung. Fehlt es an einer solchen, bleibt der originär Verkehrssicherungspflichtige weiterhin verantwortlich. Im Falle einer wirksamen Übertragung verbleibt bei ihm dagegen lediglich eine Aufsichtspflicht, die Verkehrssicherungspflicht im Übrigen geht auf den Übernehmer über.
Andreas Michl, LWF
Symptomatik der Braunfleckenkrankheit durch Lecanosticta acicola an Pinus mugo im Hochmoor nahe des Staffelsees (© N. Burgdorf, LWF)
Dr. Andreas Hahn, Dr. Nicole Burgdorf, LWF;
Prof. Dr. Rupert Seidl, TUM