Wald im Recht
Der Informationsanspruch nach BayUIG LWF - aktuell 134
von Regina Geiger

Das Bayerische Umweltinformationsrecht (BayUIG) legt fest, dass grundsätzlich jeder Bürger freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen (z. B. Behörden und Gemeinden) vorhandenen Umweltinformationen hat. Auch auf Grund des steigenden Umweltbewusstseins der Bevölkerung gewinnt das Umweltinformationsrecht in der Praxis zunehmend an Bedeutung.

Was sind Umweltinformationen?

Unter den weit auszulegenden Begriff der Umweltinformationen fallen nach Art. 2 Abs. 2 BayUIG unter anderem Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen (wie Gewässer, Boden, Tier- und Pflanzenwelt, Landschaft, natürliche Lebensräume), über Faktoren (wie Stoffe, Abfälle, Emissionen etc.) oder über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder auswirken können. Bei den unteren Forstbehörden können dies Informationen über den Zustand des Waldes sein bzw. über Tätigkeiten, die sich auf den Zustand des Waldes auswirken, wie z. B. Erstaufforstungen, Rodungen, Ersatzaufforstungen oder Maßnahmen im Schutzwald.

Antrag und Verfahren nach BayUIG

Gemäß BayUIG sind Anträge mündlich oder schriftlich bei der Behörde/Einrichtung zu stellen, welche über die begehrte Information verfügt. Aus dem Antrag muss klar hervorgehen, welche Informationen gewünscht werden, ein rechtliches Interesse muss nicht nachgewiesen werden. Ist der Antrag zu unbestimmt, ist die antragstellende Person innerhalb eines Monats zur Präzisierung aufzufordern. Im Übrigen hat die zuständige Stelle grundsätzlich innerhalb eines Monats zu entscheiden. Diese Frist kann einmalig um einen Monat verlängert werden, sofern der Antrag umfangreiche und komplexe Informationen betrifft. Das Zugangsrecht zu Umweltinformationen beschränkt sich auf solche Informationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Das heißt, es besteht für die Behörde keine Pflicht zur Informationsbeschaffung. Vorhandene Informationen müssen, dem Gedanken des umfassenden Informationsanspruchs folgend, grundsätzlich herausgegeben werden. Soweit möglich erfolgt die Übermittlung der Daten in der gewünschten Form (z. B. Übersendung per E-Mail, wenn so beantragt). Eine Abweichung hiervon kann in begründeten Einzelfällen angemessen sein, wenn ansonsten z. B. ein höherer Verwaltungsaufwand entsteht.

Ablehnungsgründe

Soweit der Schutz öffentlicher oder individueller Belange einer Bekanntgabe bestimmter Informationen entgegensteht, ist der Informationsanspruch beschränkt bzw. ausgeschlossen (vgl. Art. 7 und Art. 8 BayUIG).

Öffentliche Belange stehen z. B. entgegen, wenn durch die Bekanntgabe der Umweltinformationen die öffentliche Sicherheit gefährdet wird, wenn nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und ihre Bestandteile zu erwarten sind, wenn interne Mitteilungen betroffen sind oder wenn der Antrag offensichtlich in missbräuchlicher Absicht gestellt wird. Ein (zeitlich begrenzter) Ablehnungsgrund kann vorliegen, wenn sich der Antrag auf unfertige, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke (Entwürfe) bzw. noch nicht aufbereitete, inhaltlich unvollständige Daten bezieht.

Der Schutz privater Belange beschränkt die Bekanntgabe von Informationen unter anderem, wenn es sich um personenbezogene Daten handelt und durch das Bekanntwerden schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Personenbezogen sind alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Bei juristischen Personen greift dieser Ablehnungsgrund daher grundsätzlich nicht.
Beispiel: Herausgabe von Flurnummern

Ein Personenbezug liegt auch vor, wenn zwar keine bestimmte Person genannt wird, diese aber aufgrund der bekannt gegebenen Daten ohne größeren Aufwand bestimmbar ist. Dabei ist auch etwaiges Zusatzwissen, über das die antragstellende Person oder Dritte nachweislich verfügen, zu berücksichtigen. Relevant wird dies beispielsweise, wenn sich ein UIG-Antrag auf die Herausgabe bestimmter Lagepläne inklusive Flurnummern bezieht. Nach der Rechtsprechung stellen Flurstücksbezeichnungen in der Regel keine personenbezogenen Daten dar. Allein die lagemäßige Kennzeichnung eines Grundstücks lässt regelmäßig keinen Rückschluss auf die Eigentümer zu. Anders ist dies zu beurteilen, wenn davon auszugehen ist, dass der antragstellenden Person auf Grund entsprechenden Zusatzwissens die Eigentümer ohne Weiteres bekannt sind, z. B. da sich die Anfrage auf kleinräumig strukturierte ländliche Verhältnisse bezieht.

Der Ablehnungsgrund des Personenbezugs kann ggf. ausgeräumt werden, soweit nur anonymisierte (z. B. geschwärzte) Daten herausgegeben werden. Liegen (nicht anonymisierte) personenbezogene Umweltdaten vor, hat die informationspflichtige Stelle die von der Veröffentlichung betroffene Person anzuhören und, soweit diese keine Einwilligung in die Veröffentlichung erteilt, eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen. Nur im Fall des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses ist eine Veröffentlichung ohne oder gegen den Willen der betroffenen Person möglich.

Kosten

Bei der Zusammenstellung und Übermittlung von Umweltinformationen fallen Kosten (Gebühren und Auslagen) an. Diese bemessen sich gemäß Art. 12 BayUIG am Verwaltungsaufwand. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort sind gebührenfrei. Im Übrigen fallen je nach Bearbeitungsaufwand Gebühren von 10 bis 2.500 Euro an. Insbesondere bei aufwändigeren Anfragen empfiehlt es sich, die anfallenden Kosten vorab (überschlägig) zu schätzen und der antragstellenden Person vor einer weiteren Bearbeitung mitzuteilen. Bei einer (vollständigen) Ablehnung des Antrags werden keine Kosten erhoben.

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