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Wandern, Walken, Joggen – das alles geht im Wald nochmal so gut. Aber darf eigentlich jeder den Wald betreten? Und kann ein Waldbesitzer seinen Wald sperren? Diese Fragen beantwortet uns Wiebke Michl. Sie ist Juristin der Bayerischen Forstverwaltung und kennt sich in rechtlichen Fragen rund um den Wald bestens aus.
„Das Betreten von Wald […] ist jedermann gestattet“ steht in der Bayerischen Verfassung. Durch dieses sogenannte Jedermanns-Grundrecht muss der Waldbesitzer Spaziergänger und andere Erholungssuchende in seinem Wald dulden. Weitere Regelungen gibt es in verschiedenen Bundes- und Landesgesetzen. Am wichtigsten sind die Regelungen im Bayerischen Naturschutzgesetz. Hier werden auch die Pflichten der Waldbesucher geregelt. Es ist nämlich „Jedermann […] verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen“.
Betretungsrecht – darf jeder in den Wald? - Podcast zum Hören
Das gilt auch für beispielsweise das Blumenpflücken. Zwar ist es jedermann erlaubt, einen Blumenstrauß mit nach Hause zu nehmen (Handstrauß-Regelung), dennoch sollte man geschützte oder seltene Pflanzen besser nicht pflücken. Diese Regelung gilt nur dort, wo auch ein Betretungsrecht besteht.
Betreten meint zunächst einmal nur zu Fuß, aber nicht Befahren. Im Bayerischen Naturschutzgesetz ist aber geregelt, dass darüber hinaus unter anderem Reiten und Fahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft erlaubt sind. Allerdings nur auf dafür geeigneten Wegen. Welcher Weg geeignet ist, ist vom Einzelfall abhängig. Ungeeignete Wege können beispielsweise baulich nicht für das Befahren brauchbar sein oder einem zu starken Erholungsverkehr mit Fußgängern unterliegen. Denn die Fußgänger haben Vorrang.
Ausnahmen von diesem Grundsatz des Betretungsrechts sind nur eingeschränkt möglich, zum Beispiel das Einzäunen von Forstkulturen, damit sie nicht vom Wild verbissen werden oder das kurzfristige Sperren wegen Holzeinschlag. Eine Sperre muss immer beachtet werden, da der Waldbesucher nicht im Einzelfall prüfen kann, ob diese zulässig ist. Wichtig ist, dass der gesetzliche Grund angegeben wird. Schilder mit der Aufschrift „Betreten verboten“ oder „Privatbesitz“ reichen nicht aus.