Pflanzenschutz Forst

Mit dem neuen Pflanzenschutzgesetz und den zugrundeliegenden EU-Regelungen haben sich die Anforderungen an den Pflanzenschutz im Wald zum Teil deutlich erhöht. Weitere Änderungen betreffen den Nachweis und den Erhalt der pflanzenschutzrechtlichen Sachkunde sowie Konkretisierungen zur Dokumentation eines Pflanzenschutzmitteleinsatzes.

Das Konzept des integrierten Pflanzenschutzes gehört in Deutschland seit langem zur guten fachlichen Praxis. In § 2a des alten Pflanzenschutzgesetzes war dieser Bezug bereits klar geregelt.

Die Richtlinie 2009/128/EG schreibt den integrierten Pflanzenschutz nun für alle EU-Mitgliedsstaaten verbindlich fest und fordert dessen Umsetzung spätestens ab dem1. Januar 2014 über nationale Aktionspläne, entsprechend den im Anhang III der Richtlinie formulierten allgemeinen Grundsätzen.

Das neue Pflanzenschutzgesetz erklärt daher die Einhaltung dieser allgemeinen Grundsätze für verbindlich (§ 3 PflSchG).

Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln

Die wohl wichtigste Veränderung für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ergibt sich aus der EU-Verordnung 1107/2009. Für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist zwar weiterhin der jeweilige Mitgliedsstaat zuständig; in Deutschland ist dies das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) (§ 33 PflSchG) im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und dem Julius-Kühn-Institut (JKI) sowie im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) (§ 34 PflSchG Absatz 1 Nr. 1–3).

mehr

Weitere Änderungen im Pflanzenschutzrecht

Erhöhte Anforderung an die pflanzenschutzrechtliche Sachkunde

Verpflichtende Fort- und Weiterbildung zum Erhalt der pflanzenschutzrechtlichen Sachkunde

Einkauf von Pflanzenschutzmitteln

Handlungen, für die keine pflanzenschutzrechtliche Sachkunde benötigt wird

Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

Dokumentation des Pflanzenschutzmitteleinsatzes

Kürzere Aufbrauchsfrist – und neu: Abverkaufsfrist