12.06.2024
Geänderte Anwendungsbestimmungen bei der Polterbehandlung mit KARATE® FORST flüssig - Blickpunkt Waldschutz Nr. 8/2024
von Emanuel Geier und Andreas Hahn

Chemikalien in Eimern in einem Regal

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat Anfang Mai neue Anwendungsbestimmungen für das Pflanzenschutzmittel KARATE® FORST flüssig festgesetzt. Durch die Zulassungsänderung haben Anwender deutlich mehr Flexibilität bei der Polterbehandlung. Zusammengefasst betreffen diese Anpassungen die geänderte Bezugsgröße bei der Begrenzung des Mitteleinsatzes (Mittelmenge anstatt Poltervolumen), die Möglichkeit zur Vorbereitung und Ausbringung der Spritzbrühe am selben Tag durch dieselbe Person sowie die explizite Bestimmung von Vorgaben zur Polterbehandlung aus einer geschützten Fahrerkabine heraus.

1. Was gilt nicht mehr?

Bei der Verwendung des Pflanzenschutzmittels KARATE® FORST flüssig (Zulassungsnummer: 005618-00) galten bis zur Veröffentlichung eines Änderungsbescheides am 08. Mai 2024 durch das BVL Bestimmungen zum Anwenderschutz, die sich auf ein begrenztes behandelbares Poltervolumen bezogen. Zudem sahen sie vor, dass die Spritzbrühe nicht am gleichen Tag durch dieselbe Person vorbereitet und ausgebracht werden darf. Diese Regelungen, die sich zum Teil noch auf Etiketten zwischenzeitlich vertriebener Ware befinden, sind durch den Änderungsbescheid nun entfallen:
  • Das Mischen und Einfüllen des Produktes in den Tank und die Ausbringung auf Polter darf nicht von derselben Person am selben Tag erfolgen.
  • Eine einzelne Person darf pro Tag maximal 172 m³ Polter mit dem Produkt zu 0,2% (w/w) behandeln.
  • Eine einzelne Person darf pro Tag maximal 86 m³ Polter mit dem Produkt zu 0,4% (w/w) behandeln.

Diese Anwendungsbestimmungen wurden durch den Änderungsbescheid zurückgenommen.

2. Neue Anwendungsbestimmungen

Anstelle der gestrichenen Bestimmungen (s.o.) traten nun neue in Kraft. Die neu festgesetzten Anwendungsbestimmungen beziehen sich auf verschiedene Anwendungen des Mittels KARATE® FORST flüssig an liegendem Holz im Forst. In der nachstehenden Tabelle soll dabei zunächst ein Überblick zu denjenigen Neuregelungen geliefert werden, die sich seit Kurzem für folgenden, mittlerweile erlaubten Anwendungsfall ergeben: Das Anmischen der Behandlungsflüssigkeit, das Befüllen des Gerätes und die handgeführte Ausbringung geschieht durch dieselbe Person am selben Tag.
Anwendungs- nummerKonzentration Behandlungs- flüssigkeitSchadorganismus/ ZweckbestimmungPflanzen/-erzeugnisse/ ObjekteEinschlägige neue Anwendungsbestimmung
005618-00/00-0040,2%rindenbrütende Borkenkäfer, holzbrütende Borkenkäfer (ausgenommen: Xylosandrus)
Laubholz, NadelholzSF218-1: Bei handgeführter Ausbringung des Mittels mit 0,2% Behandlungsflüssigkeit darf der Anwender pro Arbeitstag maximal 1,2 l des Pflanzenschutzmittels handhaben und anwenden.
005618-00/00-0070,4%rindenbrütende BorkenkäferLaubholz, NadelholzSF218-2 Bei handgeführter Ausbringung des Mittels mit 0,4% Behandlungsflüssigkeit darf der Anwender pro Arbeitstag maximal 1,3 l des Pflanzenschutzmittels handhaben und anwenden.
005618-00/00-0080,4%holzbrütende Borkenkäfer (ausgenommen: Xylosandrus)Laubholz, NadelholzSF218-2 Bei handgeführter Ausbringung des Mittels mit 0,4% Behandlungsflüssigkeit darf der Anwender pro Arbeitstag maximal 1,3 l des Pflanzenschutzmittels handhaben und anwenden.
In der Fachmeldung „Hinweise zur sicheren Anwendung von KARATE FORST flüssig an liegendem Holz im Forst“ des BVL vom 08.05.20241 werden daneben weitere Optionen bei der geplanten Verwendung des Pflanzenschutzmittels zur Polterbehandlung formuliert. So wird die organisatorische Möglichkeit aufgezeigt, dass das Ansetzen der Behandlungsflüssigkeit bzw. das Befüllen des Gerätes einerseits und die Ausbringung andererseits durch verschiedene Personen am selben Arbeitstag erfolgt. Weiterhin kann als technische Lösung die Ausbringung maschinell aus der geschützten Kabine eines geeigneten Anwendungsfahrzeugs heraus erfolgen. Beide Verfahrensweisen führen dazu, dass sich die verwendbare Menge des Pflanzenschutzmittels steigern lässt. Bezüglich der technischen Anforderungen und der Eignung verschiedener Kabinenkategorien sei an dieser Stelle auf die oben genannte Fachmeldung verwiesen:

Hinweise zur sicheren Anwendung von KARATE FORST flüssig an liegendem Holz im Forst [BVL] Externer Link

3. Auswirkungen auf die Anwendungspraxis

Wie im vorherigen Abschnitt angedeutet, lässt sich durch technische und organisatorische Maßnahmen die maximale Verwendungsmenge des reinen Mittels gegenüber dem Standard-Anwendungsszenario (= Vorbereitung und Ausbringung der Spritzbrühe erfolgt durch dieselbe Person am selben Tag; Ausbringung erfolgt handgeführt) steigern. Auf diese Weise kann die Anwenderbelastung aufgeteilt bzw. reduziert werden. Die Verwendungsmenge kann im Umkehrschluss insgesamt erhöht werden, während gleichzeitig die für Einzelpersonen vorgegebenen Expositionshöchstgrenzen eingehalten bleiben.
In der Gesamtschau ergeben sich im Zuge der neuen Regelungen 8 zulässige Verwendungsoptionen. Die nachfolgende Tabelle fasst diese zusammen. Es wird jeweils dargestellt, wie viele Liter reines Pflanzenschutzmittel KARATE® FORST flüssig pro Person und Tag maximal sicher gehandhabt und ausgebracht werden dürfen.
TätigkeitenAnwendung -004 0.2 % Behandlungs- flüssigkeit Anwendungen -007 und -008 0.4 % Behandlungs- flüssigkeit 
handgeführte
Ausbringung
Ausbringung mit Fahrerkabinehandgeführte
Ausbringung
Ausbringung mit Fahrerkabine
Ansetzen/Befüllen und Ausbringung durch
1 Person
1,2 l8,5 l1,3 l10,9 l
Ansetzen/Befüllen und Ausbringung durch
2 Personen
1,5 l20,0 l1,7 l22,8 l
Bei der Polterbehandlung sollten die Holzoberflächen bis zur vollständigen Benetzung (tropfnass) behandelt werden. Durch die neue Bezugsgröße „Pflanzenschutzmittelmenge“ anstatt ehemals „Poltervolumen“ können nun verschiedene Poltergrößen sowie Beschaffenheiten der Stämme (Rinde) bei der Verfahrensplanung bedacht werden. Gemäß der oben genannten Fachmeldung werden in vielen Anwendungsfällen die in den zugelassenen Anwendungen festgelegten maximalen Aufwandmengen in l/m³ Holz nicht erreicht, so dass sich die behandelbare Holzmenge (Poltervolumen) gegenüber den früheren Vorschriften maßgeblich steigern lässt.