Pflanzenschutz Forst

Mit dem neuen Pflanzenschutzgesetz und den zugrundeliegenden EU-Regelungen haben sich die Anforderungen an den Pflanzenschutz im Wald zum Teil deutlich erhöht. Weitere Änderungen betreffen den Nachweis und den Erhalt der pflanzenschutzrechtlichen Sachkunde sowie Konkretisierungen zur Dokumentation eines Pflanzenschutzmitteleinsatzes.

Das Konzept des integrierten Pflanzenschutzes gehört in Deutschland seit langem zur guten fachlichen Praxis. In § 2a des alten Pflanzenschutzgesetzes war dieser Bezug bereits klar geregelt.

Die Richtlinie 2009/128/EG schreibt den integrierten Pflanzenschutz nun für alle EU-Mitgliedsstaaten verbindlich fest und fordert dessen Umsetzung spätestens ab dem1. Januar 2014 über nationale Aktionspläne, entsprechend den im Anhang III der Richtlinie formulierten allgemeinen Grundsätzen.

Das neue Pflanzenschutzgesetz erklärt daher die Einhaltung dieser allgemeinen Grundsätze für verbindlich (§ 3 PflSchG).

Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln

Die wohl wichtigste Veränderung für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ergibt sich aus der EU-Verordnung 1107/2009. Für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist zwar weiterhin der jeweilige Mitgliedsstaat zuständig; in Deutschland ist dies das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) (§ 33 PflSchG) im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und dem Julius-Kühn-Institut (JKI) sowie im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) (§ 34 PflSchG Absatz 1 Nr. 1–3).

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Die Zulassungsverfahren der Mitgliedsstaaten sollen aber harmonisiert und die gegenseitige Anerkennung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln erleichtert werden. Dazu wurden die Mitgliedsstaaten drei Zonen zugeordnet, die hinsichtlich ihrer landwirtschaftlichen, pflanzengesundheitlichen und ökologischen Bedingungen (einschließlich der klimatischen Bedingungen) vergleichbar sind.

Deutschland gehört zur mittleren Zone, die auch Belgien, Irland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und das Vereinigte Königreich umfasst. Innerhalb dieser Zone ist die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen vereinfacht möglich. Damit soll auch die Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln für den Waldschutz verbessert werden.

Diesem Ziel dienen auch die klaren Fristsetzungen für die Zulassung. So darf das Zulassungsverfahren für neue Pflanzenschutzmittel längstens zwölf Monate dauern. Über die Zulassung von Mitteln, die bereits in einem anderen EU-Staat der jeweiligen Zone zugelassen sind, muss die nationale Zulassungsbehörde innerhalb von 120 Tagen entscheiden.

Weitere Änderungen im Pflanzenschutzrecht

Erhöhte Anforderung an die pflanzenschutzrechtliche Sachkunde

Wer Pflanzenschutzmittel beruflich in Land- und Forstwirtschaft oder im Gartenbau verwenden will, muss sachkundig sein. Die Vorschriften hierzu wurden im neuen Pflanzenschutzgesetz maßgeblich verschärft, Verstöße dagegen stellen nun bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar.

Der Nachweis der Sachkunde wird nicht nur vom eigentlichen Anwender verlangt, sondern ebenso von Pflanzenschutzberatern, von Personen, die andere im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder bei einer Hilfstätigkeit bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anleiten oder beaufsichtigen, von Händlern, die Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen und auch von Personen, die Pflanzenschutzmittel über das Internet außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen. In der Vergangenheit haben berufliche Anwender den Sachkundenachweis in der Regel über ihre berufliche Ausbildung pauschal erhalten. Zukünftig ist ein spezieller Sachkundenachweis (Sachkunde-Ausweis) erforderlich, der auf Antrag von der zuständigen Behörde ausgestellt wird (§ 9 PflSchG).

Der Antragsteller muss dazu die entsprechende Zuverlässigkeit besitzen und nachweisen, dass er über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt, um Pflanzenschutzmittel bestimmungsgemäß und sachgerecht anzuwenden. Für Anwender, deren Sachkundenachweis bisher aus dem Berufsabschluss-, Diplom- oder anderen Prüfungszeugnissen bestand, gelten Übergangsregelungen (§ 74 Abs. 6 PflSchG). Die bisherigen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise gelten bis zum 26. November 2015 als Sachkundenachweis nach dem neuen Pflanzenschutzgesetz. Bis 26.Mai 2015 können diese Anwender den neuen Sachkundenachweis beantragen.

Verpflichtende Fort- und Weiterbildung zum Erhalt der pflanzenschutzrechtlichen Sachkunde

Als Sachkundiger ist man zudem nicht mehr automatisch lebenslang sachkundig. Vielmehr ist jeder Sachkundige verpflichtet, alle drei Jahre an einer anerkannten Fort- und Weiterbildungsveranstaltung zum Thema teilzunehmen, um seinen Sachkundenachweis gültig zu halten. Der erste 3-Jahres-Turnus hat am 01.01.2013 begonnen. Kommt jemand dieser Verpflichtung auch nach angemessener Fristsetzung nicht nach, soll der Sachkundenachweis widerrufen werden.

Einkauf von Pflanzenschutzmitteln

Künftig wird es auch nicht mehr möglich sein, Pflanzenschutzmittel für die berufliche Anwendung ohne Sachkundenachweis zu kaufen. Die Händler sind verpflichtet, bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln die Sachkunde des Käufers (Käufer-Sachkunde) zu prüfen (§ 23 PflSchG). Dies gilt auch für den Internethandel.

Handlungen, für die keine pflanzenschutzrechtliche Sachkunde benötigt wird

Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nicht berufliche Anwender zugelassen sind (Haus- und Kleingartenbereich), ist kein Sachkundenachweis erforderlich. Ebenso bedarf es der Sachkunde nicht, wenn Personen ohne Sachkundenachweis einfache Hilfstätigkeiten unter der Verantwortung und Aufsicht einer sachkundigen Person ausführen oder im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses Pflanzenschutzmittel unter Anleitung einer Person mit Sachkundenachweis anwenden. Weiterhin ist auch für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung durch nichtberufliche Anwender kein Sachkundenachweis erforderlich.

Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

Die Bekämpfung von Massenvermehrungen blattfressender Insekten mit Pflanzenschutzmitteln aus der Luft wird deutlich erschwert. Der Einsatz von Luftfahrzeugen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nunmehr grundsätzlich verboten (§ 18 PflSchG). Allerdings hat der Gesetzgeber Ausnahmen für die Bekämpfung von Schadorganismen im Weinbau in Steillagen und im Kronenbereich von Wäldern ermöglicht. Hierfür bedarf es einer gesonderten Genehmigung. Diese setzt voraus, dass es für eine wirksame Anwendung keine vergleichbaren anderen Möglichkeiten gibt oder durch die Ausbringung mit Luftfahrzeugen gegenüber der vom Boden aus eindeutige Vorteile wegen geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder den Naturhaushalt bestehen. Zudem können nur Pflanzenschutzmittel mit Luftfahrzeugen ausgebracht werden, die für diese Anwendung zugelassen bzw. genehmigt worden sind. Die Details des Genehmigungsverfahrens sind in der Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen geregelt.

Dokumentation des Pflanzenschutzmitteleinsatzes

Die Aufzeichnungspflicht über die im eigenen Betrieb eingesetzten Pflanzenschutzmittel besteht bereits seit 2008. Entsprechend Art. 67 der EU-Verordnung 1107/2009 haben berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln nun über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen zu führen, in denen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Anwendung, der Name des Anwenders, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und Kulturpflanze vermerkt sind. Das neue Pflanzenschutzgesetz verpflichtet die Betriebsleiter, die Aufzeichnungen zusammenzuführen. Die Frist zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen beginnt mit dem Jahr, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Anwendung folgt (§ 11 PflSchG). Beispielsweise müssen also Aufzeichnungen über einen Pflanzenschutzmitteleinsatz im Mai 2014 mindestens bis einschließlich 31. Dezember 2017 aufbewahrt werden.

Kürzere Aufbrauchsfrist – und neu: Abverkaufsfrist

In der Vergangenheit konnten Pflanzenschutzmittel nach Zulassungsende durch regulären Zeitablauf (nicht Rücknahme oder Widerruf der Zulassung von Amts wegen) noch bis zum Ende des zweiten, auf das Zulassungsende folgenden Kalenderjahres aufgebraucht werden. Nach der EU-Verordnung 1107/2009 und damit bereits ab dem14. Juni 2011 gilt nun für Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung durch Zeitablauf oder durchWiderruf auf Antrag des Zulassungsinhabers endet, eine Aufbrauchsfrist von 18 Monaten, gerechnet ab demTag des Endes der Zulassung (§ 12 PflSchG). Allerdings gibt es nun auch eine Abverkaufsfrist für den Handel, die sechs Monate, ebenfalls gerechnet ab dem Tag des Endes der Zulassung, beträgt (§ 28 PflSchG). Es besteht also die zeitlich begrenzte Möglichkeit, ein solches Pflanzenschutzmittel noch nach Zulassungsende zu erwerben und anzuwenden.