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Nach der starken Massenvermehrung der Kurzschwanzmäuse (insbesondere der Rötelmäuse) im vergangenen Winter, befinden sich nun die Populationen von Erd- und Feldmäusen in diesem Herbst auf hohem Niveau.
Es muss auch in diesem Winter lokal mit erheblichen Schäden vor allem in Laubholzkulturen gerechnet werden. Auch in stark vergrasten Nadelholzkulturen traten im vergangenen Jahr vereinzelt Schäden durch Mäusefraß auf.
Gefährdet sind nicht nur Acker- und Wiesenaufforstungen, sondern auch Wiederaufforstungen auf Kalamitätsflächen durch Sturm und Borkenkäfer. Gerade im Grenzbereich zu landwirtschaftlich genutzten Flächen besteht die Gefahr der Einwanderung von Feldmäusen in die Kulturen. Daher sind wiederholte Sichtkontrollen der gefährdeten Kulturen zu empfehlen. Vor einer Bekämpfungsmaßnahme muss nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und dem integrierten Pflanzenschutz eine Prognose vor Ort durchgeführt werden.
Weisen aktuell frische Fraßschäden in deutlichem Umfang auf eine Gefährdung durch Kurzschwanzmäuse hin, können diese als ausreichende Prognose angesehen werden. Sie müssen hinreichend dokumentiert sein. Eine weitere Prognose durch Schlagfallen oder Steckhölzer kann in diesen Fällen entfallen.
Zur Dokumentation der Prognose und Bekämpfungsentscheidung hat die LWF zwei Arbeitshilfen erstellt, die hier bereitgestellt werden.:
Vorbeugung, Maßnahmen der Schadensabwehr und Kontrolle - Erd-, Feld- und Rötelmäuse
Die Gefährdung von Forstkulturen durch Schermäuse lässt sich nicht überregional einschätzen. Eine Zunahme der gemeldeten Schäden wurde allerdings in den letzten Jahren deutlich. Sobald erste Anzeichen einer Besiedelung der Kulturfläche mit Schermäusen sichtbar werden, sollten nach einer „Verwühlprobe“ rechtzeitig Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.
Alle derzeit zugelassenen Rodentizide haben Zinkphosphid als Wirkstoff. Mit Stand 30.11. 2020 sind das gegen Erd-, Feld- und Rötelmäuse (incl. Zulassungsende):
Zusätzlich gegen Feldmäuse:
Gegen Schermäuse:
Die Anwendungsbestimmungen zu diesen Mitteln finden Sie in der Online-Datenbank des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter:
Zusammengefasst können die Anwendungsbestimmungen auf folgenden Nenner gebracht werden:
Behandlung zwischen dem 01.11. und dem 28.02.:
Behandlung zwischen dem 01.03. und 31.10.:
Behandlungszeitraum 01.11. – 28.02.:
Anwendungsbestimmungen: Verwenden Sie geeignete Köderstationen (NT680)! Dann sind Sie mit Blick auf die genannten Anwendungsbestimmungen auf der sicheren Seite.
Behandlungszeitraum 01.03.-31.10.:
Anwendungsbestimmungen: Bei Verwendung geeigneter Köderstationen (NT680) noch die Anwendungsbestimmungen zu den Hasel- (NT820-1) und Birkenmäusen (NT820-3) beachten!