17.02.2025
Die aktuelle Zulassungssituation der gängigsten Pflanzenschutzmittel im Forst - Blickpunkt Waldschutz Nr. 1/2025
von Emanuel Geier und Andreas Hahn

Chemikalien in Eimern in einem Regal

Mit dieser Ausgabe unseres Newsletters „Blickpunkt Waldschutz“ möchten wir einen Überblick über die aktuelle Zulassungssituation der Pflanzenschutzmittel im Forst geben. Für sämtliche Pflanzenschutzmittelanwendungen gilt, dass deren Dokumentationen ab dem Jahr 2026 in elektronischer Form geführt werden müssen.

Im Einsatzgebiet Forst stehen den Waldbesitzenden insbesondere bei der Borkenkäfer-, Rüsselkäfer- und der Mäusebekämpfung chemische Pflanzenschutzmittel (PSM) zur Verfügung. Diese sind immer nur das letzte Mittel der Wahl, wenn alle nicht-chemischen Maßnahmen ausgeschöpft sind und nur wenn auch Gefahr im Verzug ist. Dann kann eine auf das Minimum beschränkte PSM-Anwendung nach guter fachlicher Praxis in Erwägung gezogen werden.

1. Grundsätzliche Anmerkungen

Aufgrund der befristeten Zulassung von PSM kommt es vor, dass sich im Laufe der Zeit die Zulassungssituation ändern kann. Im Hinblick auf unvorhersehbare, kurzfristige Änderungen im Zulassungsgeschehen – z.B. aufgrund eines amtlichen Widerrufs eines PSM – sind die nachfolgenden Angaben zu den Indikationen ohne Gewähr.
Den aktuellen Zulassungsstatus der PSM finden Sie über die Webpräsenz des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Informieren Sie sich bitte entsprechend der guten fachlichen Praxis grundsätzlich vor jedem PSM-Einsatz über die aktuelle Zulassungssituation in der Online-Datenbank »Pflanzenschutzmittel« des BVL.
Nach dem Erlöschen einer Zulassung bestehen gesetzliche Abverkaufsfristen für den Handel und Aufbrauchsfristen für den Anwender. So ist der Abverkauf von PSM nach Ablauf der Zulassung für einen Zeitraum von 6 Monaten erlaubt. Anwender haben darüber hinaus weitere 12 Monate Zeit, um diese PSM aus ihrem Bestand anzuwenden. So ergibt sich für Anwender ein reguläres Zeitfenster von insgesamt 18 Monaten nach Zulassungsende, um Restmittel aufzubrauchen.
Achtung: Bei einem amtlichen Widerruf einer Zulassung durch das BVL können veränderte Übergangsfristen gelten oder teilweise auch gar nicht erst gewährt werden. Nicht mehr zugelassene PSM außerhalb der Aufbrauchfrist sollten ordnungsgemäß entsorgt werden. Manche PSM können darüber hinaus im Einzelfall gesetzlichen Beseitigungspflichten unterliegen. Dies gilt für Mittel, die einen in der EU nicht (mehr) genehmigten Wirkstoff enthalten oder die unter ein komplettes Verbot durch die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung fallen.
Beachten Sie bei allen Pflanzenschutzmittelanwendungen die Anwendungsbestimmungen und Auflagen der jeweiligen Mittel. Für die Behandlung von Rüsselkäfer, für die Polterbehandlung sowie für die Mäusebekämpfung in Forstkulturen wurden die Merkblätter der LWF entsprechend aktualisiert:

2. Insektizide

Ende des vergangenen Jahres wurde die Zulassung des Insektizids "KARATE FORST flüssig" bis zum 30. Juni 2025 verlängert – und zwar unter Beibehaltung der Anwendungsbestimmungen, wie sie bereits bis zum Zeitpunkt der Verlängerung galten. Die befristete Fortschreibung der Zulassung um ein weiteres halbes Jahr setzt eine bereits seit Längerem bestehende Phase kurzzeitiger Zulassungsverlängerungen fort.
Das Produkt „Eradicoat Max“ wurde für den Einsatzgebiet Forst neu zugelassen. Dieses PSM mit dem Wirkstoff Maltodextrin kann auf Jungwuchsflächen gegen Blattläuse eingesetzt werden. Es ist in der Betriebsmittelliste für den ökologischen Landbau in Deutschland gelistet.
"KARATE FORST flüssig" verbleibt im Forst befristet das einzig zugelassene Insektizid gegen rinden- und holzbrütende Borkenkäfer sowie gegen Rüsselkäfer, „Eradicoat Max“ kommt als PSM gegen Blattläuse neu hinzu (siehe nachfolgende Tabelle).
PflanzenschutzmittelZulassungsende
Karate Forst flüssig30.06.2025
Eradicoat Max28.02.2027
Insektizide gegen blatt- und nadelfressende Insekten wurden in der Übersicht nicht aufgeführt, da diese nur im seltenen Fall von Luftfahrzeuganwendungen relevant sind.

3. Rodentizide zur Bekämpfung von Scher-, Erd-, Feld- und Rötelmaus im Forst

Im letzten Blickpunkt Waldschutz wurden die einschlägigen Neuerungen bei der Mäusebekämpfung umfassend thematisiert (Nr. 15/2024): Neben grundlegenden Änderungen, die das Prognoseverfahren und die Bekämpfung mit Schlagfallen betreffen, wurde dort auch der aktuelle Zulassungsstand der im Forst einsetzbaren Rodentizide beschrieben. Es gibt zwischenzeitlich keine Neuerungen.

Mäuse-Monitoring 2024 und rechtliche Hinweise - Blickpunkt Waldschutz Nr. 15/2024

4. Repellentien/ Wildschadensverhütungsmittel

Sämtliche in der „Online-Datenbank Pflanzenschutzmittel“ des BVL gelistete Repellentien/ Wildschadensverhütungsmittel zur Abwehr von Verbiss-, Fege- und Schälschäden im Forst sind nach wie vor zugelassen. Für einen Teil der Mittel laufen Ende August 2025 die Zulassungen aus; dann greifen die Abverkaufs- und Aufbrauchsfristen (s.o.). Für die übrigen Präparate wurden die Zulassungen bis in das Jahr 2037 (!) verlängert. Die nachfolgende Tabelle gibt hierzu einen Überblick.
PflanzenschutzmittelZulassungsende
Certosan31.03.2037
Cervacol Extra31.08.2025
EPSOM31.08.2025
proagro Schäl- und Fraßstopp31.08.2025
proagro Wildverbissschutz31.03.2037
Trico31.08.2025
Versus extra31.08.2025
WildStopp31.03.2037
Wöbra31.08.2025

5. Glyphosathaltige Herbizide

Mit Inkrafttreten einer angepassten Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) herrscht seit dem 01. Juli 2024 nun bis auf Weiteres wieder Rechtssicherheit bei der Anwendung von Glyphosat. In der aktuellen Verordnung wurden die schon seit Längerem bestehenden Bestimmungen zum Einsatz des herbiziden Wirkstoffs nun fortgeschrieben. Glyphosat kann im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes, als letztes Mittel der Wahl auch künftig verwendet werden – jedoch nur außerhalb besonders sensibler Gebiete.
Die Änderung wurde notwendig, da das für Deutschland ab 01.01.2024 geplante Glyphosat-Anwendungsverbot einem Beschluss der Europäischen Kommission zuwider lief. In dem Beschluss wurde die Wirkstoffzulassung in 2023 um 10 Jahre verlängert. Hätte man daraufhin am nationalen Glyphosat-Anwendungsverbot festgehalten, wären ein Vertragsverletzungsverfahrens seitens der EU sowie Klagen von Hersteller- und Anwenderseite möglich geworden. Daher wurde Ende 2023 durch das BMEL für die erste Jahreshälfte 2024 eine sogenannte Glyphosat-Eilverordnung auf den Weg gebracht, die ein deutschlandweites Glyphosat-Anwendungsverbot aussetzte und die bis dahin bekannten Regeln zum Glyphosat-Einsatz weiterführte.
Die Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung im Juli 2024 verstetigte diese Sachlage. Der Wirkstoff steht damit nach wie vor zur Verfügung. Unzulässig ist jedoch auch weiterhin die Anwendung von Glyphosat in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten sowie in zahlreichen Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz (z.B. FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, nach §30 BNatSchG geschützte Biotope; siehe § 4 PflSchAnwVO).

6. Pflicht zur elektronischen Dokumentation von PSM-Einsätzen ab 2026

Im aktuellen Jahr 2025 können Anwender noch entscheiden, ob sie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen über deren PSM-Anwendungen auf Papier oder am Computer führen. Zum 1. Januar 2026 muss die Dokumentation aber zwingend digital erfolgen, und zwar in einem allgemein maschinenlesbaren Format. Das regelt die EU-Verordnung (EU) 564/2023. Ob hierfür ein bestimmtes Dateiformat vorgeschrieben wird, kann im Rahmen nationaler Bestimmungen noch näher geregelt werden. Diese Entscheidung steht noch aus.
Stand: Sämtliche Tabellen fassen den Kenntnisstand vom 28. Januar 2025 zusammen. Die BVL-Datenbank hatte zu diesem Zeitpunkt einen Stand der Daten vom 06. Januar 2025.

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