Header Waldschutz - v2

RSS-Feed der Bay. Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft abonnieren

So verpassen Sie keine Neuigkeiten mehr. Unser RSS-Feed "Nachrichten der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft" informiert Sie kostenlos über unsere aktuellen Beiträge.

Aufruf des RSS-Feeds

26.10.2020
Weitere Zuspitzung bei den Pflanzenschutzmitteln wird erwartet - Blickpunkt Waldschutz 14/2020
von Stefan Huber

Verschiedene Pflanzenschutzmittel im Schrank

Zum 31.Oktober 2020 enden voraussichtlich die Zulassungen einiger Pflanzenschutzmittel (PSM) zur Borkenkäfer-, Rüsselkäfer- und Läusebehandlung. Im Einzelnen handelt es sich um die Spritzmittel „Cyperkill Forst“ und „FORESTER“. Die beiden Präparate können sowohl gegen holz- und rindenbrütende Borkenkäfer, als auch Rüsselkäfer verwendet werden.
Des Weiteren laufen die beiden Mittel „PIRIMAX“ und „Pirimor Granulat“ zur Läusebekämpfung aus. Rechtlich greifen ab dem Tag des Zulassungsendes die gesetzlichen Abverkaufs- und Aufbrauchfristen (vgl. § 28 Abs. 4 und § 12 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)).

Pflanzenschutzmittel, die sich bei Zulassungsende bereits im Handel befinden, können somit voraussichtlich bis zum 30.04.2021 für weitere 6 Monate vertrieben werden. Die Anwender haben die Möglichkeit, ihre Restbestände innerhalb von 18 Monaten, also bis zum 30.04.2022, aufzubrauchen.
Nach jetzigem Kenntnisstand ist die weitere Anwendung dieser Mittel über die genannten Fristenden hinaus verboten!

Die genannten Fristen gelten im Hinblick auf § 46 PflSchG und Art. 52 Abs. 6 VO (EG) 1107/2009 ebenfalls für sämtliche durch den Parallelhandel in Verkehr gebrachte PSM, deren Referenzmittel eines der aufgeführten Präparate ist. Für die Zukunft werden dadurch Optionen für die chemische Behandlung von Fichtenholzpoltern und Jungpflanzen mit diesen Pflanzenschutzmitteln entfallen.

Die Lage im Bereich der Pflanzenschutzmittel im Forst wird sich weiter verschärfen, da es mit den o.g. ablaufenden Präparaten nur noch ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel für den Insektizidbereich gibt.

Gesetzesänderung in Bayern schränkt Pflanzenschutzmitteleinsatz ein

Im Zuge der Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes wurde der Artikel 23a eingefügt („Versöhnungsgesetz“). Dieser regelt den Pestizideinsatz in Naturschutzschutzgebieten, gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen und in gesetzlich geschützten Biotopen außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen. Dort ist eine Behandlung mit einem Pestizid im Sinne des Art. 3 Nr.10 der Richtlinie 2009/128/EG grundsätzlich verboten.

Achtung:
Der Pestizidbegriff aus der EG-Norm umfasst sowohl Pflanzenschutzmittel als auch Biozide. Pflanzenschutzmittel beinhalten sowohl Insektizide, Rodentizide, Herbizide und Fungizide, als auch Wildverbissschutzmittel. Es fallen für die genannten Schutzkategorien im Wald also beispielsweise die Optionen der Polterbehandlungen und der Rüsselkäferbehandlung weg. Zudem ist auf den genannten Flächen auch keine Behandlung mit Repellents gegen Wildeinfluss zulässig!
Eine Ausnahme für eine Behandlung kann nur durch die zuständige Untere Naturschutzbehörde erteilt werden.

Weitere Informationen

Autor