Pflanzenschutz Forst
Mit dem neuen Pflanzenschutzgesetz und den zugrundeliegenden EU-Regelungen haben sich die Anforderungen an den Pflanzenschutz im Wald zum Teil deutlich erhöht. Weitere Änderungen betreffen den Nachweis und den Erhalt der pflanzenschutzrechtlichen Sachkunde sowie Konkretisierungen zur Dokumentation eines Pflanzenschutzmitteleinsatzes.
Die Richtlinie 2009/128/EG schreibt den integrierten Pflanzenschutz nun für alle EU-Mitgliedsstaaten verbindlich fest und fordert dessen Umsetzung spätestens ab dem1. Januar 2014 über nationale Aktionspläne, entsprechend den im Anhang III der Richtlinie formulierten allgemeinen Grundsätzen.
Das neue Pflanzenschutzgesetz erklärt daher die Einhaltung dieser allgemeinen Grundsätze für verbindlich (§ 3 PflSchG).
Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln
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Die Zulassungsverfahren der Mitgliedsstaaten sollen aber harmonisiert und die gegenseitige Anerkennung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln erleichtert werden. Dazu wurden die Mitgliedsstaaten drei Zonen zugeordnet, die hinsichtlich ihrer landwirtschaftlichen, pflanzengesundheitlichen und ökologischen Bedingungen (einschließlich der klimatischen Bedingungen) vergleichbar sind.
Deutschland gehört zur mittleren Zone, die auch Belgien, Irland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und das Vereinigte Königreich umfasst. Innerhalb dieser Zone ist die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen vereinfacht möglich. Damit soll auch die Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln für den Waldschutz verbessert werden.
Diesem Ziel dienen auch die klaren Fristsetzungen für die Zulassung. So darf das Zulassungsverfahren für neue Pflanzenschutzmittel längstens zwölf Monate dauern. Über die Zulassung von Mitteln, die bereits in einem anderen EU-Staat der jeweiligen Zone zugelassen sind, muss die nationale Zulassungsbehörde innerhalb von 120 Tagen entscheiden.
Weitere Änderungen im Pflanzenschutzrecht
Erhöhte Anforderung an die pflanzenschutzrechtliche Sachkunde
Der Nachweis der Sachkunde wird nicht nur vom eigentlichen Anwender verlangt, sondern ebenso von Pflanzenschutzberatern, von Personen, die andere im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder bei einer Hilfstätigkeit bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anleiten oder beaufsichtigen, von Händlern, die Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen und auch von Personen, die Pflanzenschutzmittel über das Internet außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen. In der Vergangenheit haben berufliche Anwender den Sachkundenachweis in der Regel über ihre berufliche Ausbildung pauschal erhalten. Zukünftig ist ein spezieller Sachkundenachweis (Sachkunde-Ausweis) erforderlich, der auf Antrag von der zuständigen Behörde ausgestellt wird (§ 9 PflSchG).
Der Antragsteller muss dazu die entsprechende Zuverlässigkeit besitzen und nachweisen, dass er über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt, um Pflanzenschutzmittel bestimmungsgemäß und sachgerecht anzuwenden. Für Anwender, deren Sachkundenachweis bisher aus dem Berufsabschluss-, Diplom- oder anderen Prüfungszeugnissen bestand, gelten Übergangsregelungen (§ 74 Abs. 6 PflSchG). Die bisherigen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise gelten bis zum 26. November 2015 als Sachkundenachweis nach dem neuen Pflanzenschutzgesetz. Bis 26.Mai 2015 können diese Anwender den neuen Sachkundenachweis beantragen.