Thomas Kölbl
Umsatzsteuer bei Forstzusammenschlüssen - LWF-aktuell 70
Die Holzvermarktung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse entwickelte sich in den letzten Jahren rasant. Früher beschränkten sie sich häufig auf die Vermittlung des Holzes ihrer Mitglieder. In der Zwischenzeit ging jedoch die Mehrzahl der Zusammenschlüsse dazu über, mit dem Holz der Mitglieder Handel zu treiben, es also ein- und weiterzuverkaufen. Mit dem Eigenhandel stärkten die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse gleichzeitig ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem gewerblichen Holzhandel erheblich.
Früher vereinnahmten die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse ein bis zwei Euro Vermittlungsprovision je Festmeter Holz. Heute setzen sie beim Eigenhandel 50 bis 80 Euro je Festmeter um. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit siebenstelligen Jahresumsätzen sind keine Seltenheit mehr.
Mit dem Umsatz der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse stieg die Bedeutung der Umsatzsteuer. Die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sind zwar in der Regel von der Körperschaftsteuer befreit, aber in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig. Die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse erstellen in der Regel sowohl die Rechnungen gegenüber den Sägewerken als auch gegenüber den Waldbesitzern. Der korrekte Umsatzsteuerausweis ist dabei von zentraler Bedeutung.
Waldbesitzer können ihreUmsätze entweder pauschal versteuern (§ 24 Umsatzsteuergesetz) oder sie unterliegen der Regelbesteuerung. Handelt es sich um einen pauschalierenden Waldbesitzer, dann müssen in der Rechnung 5,5 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Handelt es sich um einen regelbesteuernden Landwirt, sind beim Brennholz sieben Prozent Umsatzsteuer auszuweisen, beimStammholz 19 Prozent.
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