Wiebke und Andreas Michl
Rechte und Pflichten bei der Pflanzenanlieferung - LWF-aktuell 93
Häufig unterstützen Kolleginnen und Kollegen der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) die Kommunen beim Pflanzenkauf. So nehmen sie immer wieder auch Pflanzen aus Forstbaumschulen bei Anlieferung entgegen. Da die Entgegennahme der Pflanzen ein rechtlich relevantes Verhalten darstellt, wird im Folgenden die Rolle der ÄELF aus rechtlicher Sicht beschrieben.
Im Rahmen der Betriebsausführung und/oder Betriebsleitung im Kommunalwald werden die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) auf Grundlage eines Vertrages für die Kommune tätig. Art und Umfang der Pflichten ergeben sich aus diesem Vertrag sowie aus §6 (Betriebsleitung) und §7 (Betriebsausführung) der Körperschaftswald-Verordnung (KWaldV: Verordnung über die Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Körperschaftswaldes). Wirken die ÄELF bei der Entgegennahme von Pflanzenlieferungen mit, so gehört dies zum Aufgabenbereich der Betriebsausführung.
Auch wenn die Entgegennahme der Pflanzen in der Praxis durch Bedienstete des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) – zumeist durch Revierleiter – erfolgt, kommt der Kaufvertrag über die Pflanzen zwischen der Kommune und dem Lieferanten zustande. Der Bedienstete des AELF tritt dabei nach außen für die Kommune auf. Er prüft die Pflanzen für die Kommune auf die Merkmale der Qualitätsrichtlinie der Erzeugergemeinschaft für Qualitätsforstpflanzen (EZG) und dokumentiert deren Zustand in einem Pflanzenübernahmeprotokoll.
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