22.09.2022
Überblick zur Zulassungssituation der Pflanzenschutzmittel im Forst zum Herbst 2022 - Blickpunkt Waldschutz 17/2022
von Emanuel Geier, Andreas Hahn

Anfang September wurden die Zulassungen einiger Pflanzenschutzmittel (PSM) erneuert bzw. verlängert. Es handelt sich vor allem um Wiederzulassungen im Bereich der Wildschadensverhütungsmittel, sowie um die Verlängerung der Zulassung eines Insektizids zur Borkenkäfer- und Rüsselkäferbehandlung.

Erst als letztes Mittel der Wahl, nach Ausschöpfung aller nicht-chemischen Maßnahmen, auf Basis einer Prognose und nur, wenn Gefahr in Verzug besteht, sollte eine auf das Minimum beschränkte PSM-Anwendung nach guter fachlicher Praxis in Erwägung gezogen werden.

1. Grundsätzliche Anmerkungen

Aufgrund der befristeten Zulassung von Pflanzenschutzmitteln kommt es vor, dass sich im Laufe eines Kalenderjahres die Zulassungssituation ändern kann. Infolge unvorhersehbarer, kurzfristiger Änderungen im Zulassungsgeschehen – z.B. eines amtlichen Widerrufs eines Pflanzenschutzmittels – sind die nachfolgenden Angaben zu den Indikationen ohne Gewähr.
Die aktuell zugelassenen Pflanzenschutzmittel finden Sie monatsaktuell in der Online-Datenbank »Pflanzenschutzmittel« des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

Online-Datenbank »Pflanzenschutzmittel« (BVL) Externer Link

Informieren Sie sich bitte entsprechend der guten fachlichen Praxis grundsätzlich vor jedem Pflanzenschutzmitteleinsatz über die aktuelle Zulassungssituation in der Online-Datenbank »Pflanzenschutzmittel« des BVL.
Nach dem regulären Auslaufen einer Zulassung bestehen gesetzliche Abverkaufsfristen für den Handel und Aufbrauchsfristen für den Anwender. So ist der Abverkauf von Pflanzenschutzmitteln nach Ablauf der Zulassung für einen Zeitraum von 6 Monaten legitim. Anwender haben darüber hinaus weitere 12 Monate Zeit, um diese PSM aus ihrem Bestand anzuwenden. So ergibt sich für Anwender ein Zeitfenster von insgesamt 18 Monaten, um Restmittel aufzubrauchen.
Achtung: Bei einem amtlichen Widerruf einer Zulassung durch das BVL können veränderte Übergangsfristen gelten oder teilweise auch gar nicht erst gewährt werden. Nicht mehr zugelassene PSM außerhalb der Aufbrauchfrist sollten ordnungsgemäß entsorgt werden. Manche PSM können darüber hinaus im Einzelfall gesetzlichen Beseitigungspflichten unterliegen. Dies gilt für Mittel, die einen in der EU nicht (mehr) genehmigten Wirkstoff enthalten oder die unter ein komplettes Verbot durch die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung fallen.
Beachten Sie bei allen Pflanzenschutzmittelanwendungen die Anwendungsbestimmungen und die entsprechenden Auflagen. Für die Behandlung von Rüsselkäfer sowie zur Polterbehandlung gibt es zudem entsprechende Merkblätter der LWF:

2. Insektizide für die Borkenkäfer- und Rüsselkäferbekämpfung

Arbeiter mit Schutzanzug bei Polterspritzung auf einem Holzpolter

Polterspritzung (© R. Petercord)

Sei es zur Borkenkäferbekämpfung am Holzpolter oder zur Rüsselkäferbehandlung auf den immer weiter zunehmenden Aufforstungsflächen: Die Zulassung des Insektizids "KARATE® FORST flüssig" wurde vorerst bis zum 28. Februar 2023 verlängert - und zwar unter Beibehaltung der auch bisher geltenden Anwendungsbestimmungen.

"KARATE® FORST flüssig" ist damit im Forst das einzige Insektizid mit aktueller Zulassung gegen rinden- und holzbrütende Borkenkäfer sowie gegen Rüsselkäfer (s. nachfolgende Tabelle).
PflanzenschutzmittelAnwendung gegen rinden-/ holzbrütende BorkenkäferAnwendung gegen RüsselkäferZulassungsende
Karate Forst flüssigjaja28.02.2023

3. Rodentizide zur Bekämpfung von Scher-, Erd-, Feld- und Rötelmaus im Forst

Die Zulassungssituation für die im Bereich „Forst“ einsetzbaren Rodentizide bleibt im Vergleich zu unserer letzten Meldung aus dem März 2022 unverändert.
Bereits in der Vergangenheit berichteten wir, dass bei einigen Rodentiziden die Anwendungsbestimmungen im Jahr 2019 durch das BVL nachgeschärft wurden (vgl. „Blickpunkt Waldschutz“ Nr. 16/20). Mit der Änderung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung wurden die forstlich eingesetzten Rodentizide zudem in einer Vielzahl von Schutzgebietskategorien verboten; im Einzelnen handelt es sich um ein Anwendungsverbot in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern, gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des §30 BNatSchG, sowie in FFH-Gebieten (mit Ausnahmen, die den Forstbereich jedoch nicht betreffen; §4 PflSchAnwV). Die Details zur 5. Änderung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung können Sie im „Blickpunkt Waldschutz“ Nr. 10/2022 nachlesen.
Weitere Informationen zur Vorbeugung, zum Monitoring und über Maßnahmen zur Schadensabwehr finden Sie auf unserer Internetseite unter:

Vorbeugung, Maßnahmen der Schadensabwehr und Kontrolle - Erd-, Feld- und Rötelmäuse

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die im Forst zugelassenen Rodentizide, deren Zulassungsende und die jeweils einschlägigen Zielorganismen:
SchadorganismusPflanzenschutzmittelZulassungsende
SchermausDetia Wühlmausköder Neu31.12.2024
SchermausRatron Schermaus - Sticks30.04.2025
SchermausWühlmaus-Köder31.12.2024
SchermausWühlmausköder Arrex31.12.2024
SchermausWÜHLMAUS-KÖDER RATZIA31.12.2024
SchermausWühlmausköder WUELFEL31.12.2024
Erdmaus, Feldmaus, Rötelmaus;Ratron Gift - Linsen / Ratron Gift - Linsen Forst30.04.2025
Erdmaus, Feldmaus, Rötelmaus;Ratron Giftweizen30.04.2025
FeldmausARVALIN / Arvalin Forte / Giftweizen ArvaStop30.04.2025

4. Repellent/Wildschadensverhütungsmittel

Zur Verhütung von Verbiss-, Fege- und Schälschäden kann nach wie vor auf die bisherigen Wildschadenverhütungsmittel zurückgegriffen werden. Sämtliche Zulassungen, die Ende August 2022 auszulaufen drohten, wurden verlängert.
PflanzenschutzmittelZulassungsende
Certosan31.08.2023
Cervacol Extra31.08.2024
EPSOM31.08.2024
proagro Schäl- und Fraßstopp31.08.2023
proagro Wildverbissschutz31.08.2023
Trico31.08.2024
Versus extra31.08.2024
WildStopp31.08.2023
Wöbra31.08.2023