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Roland Beck
Kurzumtriebsplantagen in Bayern - LWF-aktuell 105

Mit Abschaffung der Rahmengesetzgebung im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2006 gilt für Teile des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetzes – BWaldG) die konkurrierende Gesetzgebung. Die vom Bund diesbezüglich getroffenen Neuregelungen gelten in Bayern unmittelbar und verdrängen insoweit Landesrecht. Dies hat auch Auswirkungen auf die Anlage von Kurzumtriebsplantagen. Die Begriffe Kurzumtriebskulturen (KUK) und Kurzumtriebsplantagen (KUP) werden in diesem Beitrag synonym verwendet.

Mit Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes am 6. August 2010 enthält das Gesetz nun in § 2 Abs. 2 Nr. 1 eine Legaldefinition von Kurzumtriebsplantagen: Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen). Diese verdrängt die in Art. 4 Nr. 7 Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) normierte Definition.

KUP sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG kein Wald. Das BWaldG macht hierbei, anders als bisher Art. 2 Abs. 4 Satz 1 BayWaldG, keinen Unterschied, ob eine KUP »in Feld und Flur« liegt oder nicht. Damit haben diese Flächen – unabhängig von ihrer Lage – keine Waldeigenschaft. Sie gelten als landwirtschaftliche Dauerkulturen. Dies bedeutet beispielsweise: Wird eine Kurzumtriebsplantage im Wald begründet, so ist eine Rodungserlaubnis erforderlich, auch wenn die KUP aus Waldbäumen besteht.

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BWaldG bewirkt in Bayern keinen Wegfall der Erlaubnispflicht für die Anlage einer KUP. Die Erlaubnispflicht ist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayWaldG nicht an die Waldeigenschaft gebunden und für die Anlage von KUP erforderlich. Federführend zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind die Unteren Forstbehörden an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; sie entscheiden im Einvernehmen mit den Kreisverwaltungsbehörden.

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  • Roland Beck