02.02.2024
Die aktuelle Zulassungssituation der gängigsten Pflanzenschutzmittel im Forst - Blickpunkt Waldschutz Nr. 2/2024
von Emanuel Geier und Andreas Hahn
Wie zu Beginn eines jeden Jahres möchten wir Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters „Blickpunkt Waldschutz“ einen Überblick über die aktuelle Zulassungssituation von Pflanzenschutzmitteln (PSM) im Forst sowie über wichtige Änderungen pflanzenschutzrechtlicher Bestimmungen mit Relevanz für dieses Einsatzgebiet geben. Bedeutende Neuigkeiten ergeben sich hinsichtlich geänderter Anwendungsbestimmungen bei den forstlich verwendeten Rodentiziden und der Zulassungsverlängerung des Insektizids "KARATE FORST flüssig" unter Erweiterung der bisherigen Auflagen. Weiterhin wurde das Glyphosat-Anwendungsverbot per Eilverordnung bis Mitte des Jahres 2024 ausgesetzt.
1. Grundsätzliche Anmerkungen
2. Insektizide für die Borkenkäfer- und Rüsselkäferbekämpfung
Zusätzliche Auflage bei Nachfolgearbeiten in Kulturen
- SF275-21FO: Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
Abstandsauflage
- VA271: Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Alternativ kann die Anwendung mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis “Verlustmindernde Geräte” vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. In diesem Fall ist der in der Bundesanzeiger¬veröffentlichung des BVL (Nr. 2 vom 27. April 2016, BAnz AT 20. Mai 2016 B5) mitgeteilte Mindestabstand für Flächenkulturen einzuhalten.
Vorgaben zur sicheren Behandlung von liegendem Holz (Polterbehandlung)
- SF214: Die handgeführte Ausbringung des Spritzmittels auf Polter ist mit nach unten gerichteter Spritzdüse durchzuführen, eine Ausbringung über Kopf ist dabei nicht zulässig.
- SF215: Das Mischen und Einfüllen des Produktes in den Tank und die Ausbringung auf Polter darf nicht von derselben Person am selben Tag erfolgen.
- SF216: Eine einzelne Person darf pro Tag maximal 172 m3 Polter mit dem Produkt zu 0,2 % (w/w) behandeln.
- SF217: Eine einzelne Person darf pro Tag maximal 86 m3 Polter mit dem Produkt zu 0,4 % (w/w) behandeln.
- SF604: Bei maschinellem Entrinden von insektizidbehandelten Stämmen vor Ablauf der insektiziden Wirkung unter Bedingungen, die zur Staubentwicklung führen, geeignete Schutzvorkehrungen treffen (z. B. Arbeit in geschlossener Kabine oder Körperschutzmaßnahmen analog zur Ausbringung des Mittels).
Von der Zulassungsbehörde in festgesetzte Anwendungsbestimmungen veränderte Hinweise
- Folgende Punkte waren ehemals als „Hinweise für den Anwenderschutz“ in der Gebrauchsinformation aufgeführt. Diese wurden zwar inhaltlich nicht verändert, sind aber mittlerweile „von der Zulassungsbehörde festgesetzte Anwendungsbestimmungen“.
- SF245-2: Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten werden.
- SF276-14FO: Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
- SF604: Bei maschinellem Entrinden von insektizidbehandelten Stämmen vor Ablauf der insektiziden Wirkung unter Bedingungen, die zur Staubentwicklung führen, geeignete Schutzvorkehrungen treffen (z. B. Arbeit in geschlossener Kabine oder Körperschutzmaßnahmen analog zur Ausbringung des Mittels).
- SS110-1: Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
- SS120-1: Bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
- SS2101: Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
- SS2202: Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
- SS530: Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
- SS610: Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
- ST1102: Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
- ST1203: Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
Entfallene bisherige Hinweise zum Anwenderschutz
- Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
- Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
"KARATE FORST flüssig" verbleibt im Forst befristet das einzige Insektizid mit aktueller Zulassung gegen rinden- und holzbrütende Borkenkäfer sowie gegen Rüsselkäfer (siehe nachfolgende Tabelle).
Pflanzenschutzmittel | Zulassungsende |
---|---|
Karate Forst flüssig | 30.06.2024 |
3. Rodentizide zur Bekämpfung von Scher-, Erd-, Feld- und Rötelmaus im Forst
Für zugelassene Anwendungen in Wühlmausgängen, d.h. ohne Köderstationen
- NT803 bzw. NT803-1 entfallen, Ersatz durch NT803-2
- Bei Rodentiziden gegen Erd-, Feld- und Rötelmaus wurde die Auflage NT803 bzw. NT803-1 „Keine Anwendung auf (nachgewiesenen) Rastplätzen von Zugvögeln während des Vogelzugs“ ersetzt durch NT803-2. Für die Anwendung von Rodentiziden gegen Schermaus gilt NT803-1 weiterhin.
- NT803-2: Vor Ausbringung des Mittels ist im Zeitraum von drei Tagen vor der Anwendung täglich zu überprüfen, ob die zu behandelnde Fläche aktuell als Rastplatz (Nahrungsfläche) von Zugvögeln (Gänsevogelarten, Kraniche) während des Vogelzugs genutzt wird. Sofern dies der Fall ist, darf keine Ausbringung auf dieser Fläche erfolgen. Eine Dokumentation der Prüfung ist bei Kontrollen vorzulegen.
Bedeutung für den Anwender: Vor einer Bekämpfung muss außerhalb von Schutzgebieten die zu behandelnde Fläche 3 Tage lang auf Anwesenheit von Zugvögeln hin kontrolliert werden. Die Kontrollen sind zu dokumentieren und mit Angaben zu kontrollierender Person, Datum sowie Uhrzeit zu versehen. Im besten Fall liegen zusätzlich Fotografien bei. Werden Zugvögel (gilt nur für die Gänsevogelarten und Kraniche!) beobachtet, zählt der Zeitraum von neuem. Das gilt ebenfalls für eine mögliche Beobachtung von Zugvögeln am Tag der geplanten Ausbringung! - NT664 entfällt, Ersatz durch NT664-1
Bei der Ausbringung in das Gangsystem der Mäuse ist folgende Anwendungsbestimmung zu beachten:
- NT664-1: Die Köder zur Bekämpfung der Feld-, Erd- und Rötelmaus müssen tief und unzugänglich für Vögel in die Nagetiergänge oder die mit einer Köderlegemaschine geschaffenen, nach oben geschlossenen Gänge eingebracht werden. Zum Schutz von Säugern und Vögeln dürfen keine Köder an der Oberfläche zurückbleiben. Für die Ausbringung ist eine handelsübliche Legeflinte oder Köderlegemaschine zu verwenden. Für Köderlegemaschinen gelten folgende zusätzliche Auflagen:Zum Schutz anderer als der zu bekämpfenden Kleinsäuger soll der Durchmesser der mit einer Köderlegemaschine geschaffenen Gänge 5 cm nicht überschreiten.
- Die Ausbringung mit Köderlegemaschinen darf nur mit Geräten erfolgen, die in der "Liste der Köderlegemaschinen" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts).
- Anwendung am Schlagrand oder im Bereich von Befallsnestern auf dem Schlag erst bei Eintritt von Befall und Fraßschäden in vorgenannten Bereichen. Die Beobachtungen (Art, Ausmaß und Ort des Auftretens und der Fraßschäden) am Schlagrand oder im Bereich von Befallsnestern auf dem Schlag sind zu dokumentieren und bei Kontrollen vorzulegen.
Für zugelassene Anwendungen in Köderstationen
- NT680 entfällt, Ersatz durch NT680-2
- Eine geeignete Köderstation muss nun der Anwendungsbestimmung NT680-2 entsprechen. Das heißt, sie muss mechanisch stabil, witterungsresistent und manipulationssicher sein. Sie muss so in ihrer Form beschaffen sein und aufgestellt werden, dass sie möglichst unzugänglich für Nicht-Zieltiere ist. Die Durchlassgröße der Öffnung für die Bekämpfung von Feld-, Erd- und Rötelmaus darf maximal 10 qcm im Querschnitt oder 3,5 cm im Durchmesser (statt bisher 6 cm gem. NT680) betragen. Die Köderstation ist deutlich lesbar mit folgendem Warnhinweis zu beschriften: "Vorsicht Mäusegift", Wirkstoff(e), Giftnotruf und Hinweis "Kinder und Haustiere fernhalten“ (Stand 03/2023).
Anpassungen der Anwendungsbestimmungen zum Gewässerschutz
- NW704 (10 m Mindestabstand zu Gewässern) entfällt, Ersatz durch NW642-1
- NW642-1: Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
- NW467 entfällt, Ersatz durch NW470 und zusätzlich Kennzeichnung mit SP 1
- NW470: Etwaige Anwendungsflüssigkeiten, Granulate und deren Reste sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
- SP 1: Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen./Indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.)
Vorbeugung, Maßnahmen der Schadensabwehr und Kontrolle - Erd-, Feld- und Rötelmäuse
Pflanzenschutzmittel | Zulassungsende |
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Detia Wühlmausköder Neu | 31.12.2024 |
Ratron Schermaus-Sticks | 30.04.2025 |
Wühlmaus-Köder | 31.12.2024 |
Wühlmausköder Arrex | 31.12.2024 |
WÜHLMAUS-KÖDER RATZIA | 31.12.2024 |
Wühlmausköder WUELFEL | 31.12.2024 |
Ratron Gift-Linsen / Ratron Gift-Linsen Forst | 30.04.2025 |
Ratron Giftweizen | 30.04.2025 |
ARVALIN / Arvalin Forte / Giftweizen ArvaStop | 30.04.2025 |
4. Repellents / Wildschadensverhütungsmittel
Pflanzenschutzmittel | Zulassungsende |
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Certosan | 31.03.2037 |
Cervacol Extra | 31.08.2024 |
EPSOM | 31.08.2024 |
proagro Schäl- und Fraßstopp | 31.08.2024 |
proagro Wildverbissschutz | 31.03.2037 |
Trico | 31.08.2024 |
Versus extra | 31.08.2024 |
WildStopp | 31.03.2037 |
Wöbra | 31.08.2024 |
5. Glyphosathaltige Herbizide