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Remigius Hammerl, Stefan Friedrich, Herbert Borchert und Christina Schumann
Altholz - LWF-Wissen 70

Als Altholz bezeichnet man Holz, das bereits einem Verwendungszweck zugeführt worden war und als Abfall zur Entsorgung oder als Sekundärrohstoff für eine stoffliche oder energetische Verwendung bereitsteht. Altholz wird je nach Qualität und Anteil an Zusatzstoffen in vier Kategorien eingeteilt, die in Tabelle 10 dargestellt sind.

Aufkommen

     
     
     
     
     
Tabelle 10: Übersicht über die Altholzkategorien nach der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (AltholzV)
Altholz–Kategorie: A I A II A III A IV
Definition gemäß §2 AltholzV naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel Altholz mit halogenorganischen
Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel
Mit Holzschutz- mitteln behandeltes Altholz […] sowie sonstiges Altholz, das auf Grund seiner Schadstoff- belastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCBAltholz
Beispiele (vgl. Anhang
III AltholzV)
Holzpackmittel wie Paletten aus Massivholz, ohne Farbbeschichtungen, Lasuren o.Ä. Spanplatten, roh oder mit Furnier und Klarlack, Fußbodenelemente aus Laminat Altmöbel mit Oberflächenbe-
schichtungen bzw. Kantenanleimern aus PVC
Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Garten- und Rebpfähle sowie ölverschmutzte Holzpackmittel
Stoffliche Verwendung in
Holzwerkstoffen
Zugelassen, es bestehen jedoch Schadstoffgrenzwerte für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen(vgl. Anhang II zu §3 Abs. 1 AltholzV) Zugelassen, es bestehen jedoch Schadstoffgrenzwerte für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen(vgl. Anhang II zu § 3 Abs. 1 AltholzV) Die Aufbereitung von
Altholz der Altholz-
kategorie A III ist nur
zulässig, wenn La-
ckierungen und Be-
schichtungen durch
eine Vorbehandlung
weitgehend entfernt
wurden oder im
Rahmen des Aufbe-
reitungsprozesses
entfernt werden.
nicht zugelassen
Energetische Verwendung Nicht auf Anlagentypen beschränkt Beschränkt durch das BImSchG, auf Anlagen mit Genehmigung nach der 4. BImSchV, soweit schwermetallfrei sowie nach der 1. BImSchV auf Anlagen ab 30 Kilowatt Nennwärmeleistung in Betrieben der Holzbe oder -verarbeitung Beschränkt durch das BImSchG auf Anlagen mit Geneh- migung nach der 17. BImSchV Beschränkt durch das BImSchG auf Anlagen mit Genehmigung nach der 17. BImSchV
Im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der Altholzverordnung ist für Altholz eine gesetzliche Verwendungs- und Entsorgungspflicht festgelegt. Dies trägt zur Rohstoffsicherung für die weitere stoffliche oder energetische Verwendung und zur umweltschonenden und unbedenklichen Wiederverwendung oder Entsorgung bei. Die organisierte Altholzverwendung stellt damit ein zentrales Bindeglied der Kaskadennutzung dar.

Altholzhandel und Aufbereitung

Sonstige Altholzmengen

Gesamtaufkommen

Verwendung

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