Helge Breloer
Das Kastanienbaumurteil und andere Urteile zu Bäumen - LWF-Wissen 48
Der Baum ist in unsere bestehende Rechtsordnung eingebunden. Er steht im Eigentum, ihm wird ein Wert zugemessen, er wird zur Gefahr erklärt, er wird kontrolliert und an ihm werden je nach Standort unterschiedliche Pflichten fest gemacht. Dies alles findet seinen Niederschlag in der Rechtsprechung, die Gegenstand dieses Beitrages ist - nicht nur in Bezug auf den Geldwert der Bäume, sondern vor allem auch mit Blick die oft problematische Verkehrssicherungspflicht.
Zoombild vorhanden
Abbildung 1: Ein dreifacher Pilzbefall, den der Baumeigentümer ignoriert hatte, führte zum Umsturz dieser Eiche (Foto: Wäldchen).
Die Rosskastanie ist wie kein anderer Baum in der Rechtsprechung bekannt geworden, berufen sich doch bis heute mehr als hundert veröffentlichte Gerichtsentscheidungen auf das so genannte Kastanienbaumurteil des BGH vom 13. 5. 1975 (1). Damals ging es um den Schadensersatzanspruch für eine zerstörte Rosskastanie, die in einer Allee in Berlin stand. In einem ausführlich begründeten Urteil, über das immer noch diskutiert und das oft missverstanden wird, hat der BGH die von ihm so benannte Methode Koch zur Berechnung von Schäden an Bäumen anerkannt und später in seinem Beschluss vom 7.3.1989 (2) bestätigt. Dem ist die Rechtsprechung bis heute gefolgt.
Seit dem Urteil des BGH vom 15.10.1999 (3), in dem der BGH unter Bezug auf die beiden erstgenannten Entscheidungen die Methode Koch erneut für Schadensersatzansprüche für Gehölze (hier für eine Hecke) bestätigt hat,kann nunmehr von einer ständigen Rechtsprechung des BGH zur Methode Koch (4) ausgegangen werden.
Bei der Wertermittlung von Bäumen und Sträuchern als Schutz- und Gestaltungsgrün nach der Methode Koch werden stets die in der Vergangenheit bereits entstandenen Herstellungskosten des Baumes berechnet und der Zeitwert unter Abzug eventuell zum Schadenszeitpunkt gegebener Wertminderungen wird ermittelt.
Es geht bei der Berechnung des Baumwertes nicht um die zukünftig entstehenden Herstellungskosten eines nachzupflanzenden Baumes (die nach der Ansicht von Palandt/ Heinrichs - hier Kommentar zu § 251 BGB -, der die Methode Koch nicht versteht, abzuzinsen wären), sondern um die dem Baumeigentümer in der Vergangenheit bereits entstandenen Herstellungskosten (die aufzuzinsen sind, da es sich um Vorhaltekosten handelt, nach BGH im Kastanienbaumurteil). Ebenso wenig geben Angebote von Garten- und Landschaftsbauunternehmen oder Baumschulen zur Behebung des Schadens den Wert von Gehölzen wieder.
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