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Peter Lüscher, Stéphane Sciacca und Oliver Thees
Bestrebungen zur Verbesserung des Bodenschutzes in der Schweiz - LWF-aktuell 67

Zum Schutz des Bodens gelten in der Schweiz strenge Vorschriften. Die Bodenschutzanliegen werden im Umweltschutzgesetz über die langfristige Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit definiert.

Grafik: Drei Bodenquerschnitte mit Fahrspur. Bei einem schwer gestörten Boden beeinflusst die Fahrspur die organische Auflage, den Oberboden und den Unterboden.Zoombild vorhanden

Visuelle Typisierung der Fahrspuren im Überblick

Dabei gilt der Boden als fruchtbar, wenn er eine standortsspezifische, artenreiche, biologisch aktive Lebensgemeinschaft, eine typische Bodenstruktur sowie eine ungestörte Abbaufähigkeit der Vegetationsrückstände aufweist. Das Wachstum und die Qualität der Pflanzen sollen nicht beeinträchtigt werden. Auf den Wald bezogen muss die Selbsterhaltung der standortstypischen Lebensgemeinschaft Wald mit Naturverjüngung nachhaltig gewährleistet werden. Nur natürliche Faktoren dürfen das Wurzelwachstum der standortsgerechten Baumarten beeinträchtigen.

Ökologische Erkenntnisse, ökonomische Zwänge, technischer Fortschritt in der Waldarbeit und gesellschaftliche Ansprüche an den Wald bzw. die Waldwirtschaft entwickeln sich weiter und erfordern grundsätzlich Überlegungen hinsichtlich künftiger Konzepte im Bodenschutz. Mit den >>ökologischen Grundanforderungen an den naturnahen Waldbau<< wurden für den Bodenschutz Zielgrößen und Indikatoren entwickelt, die den Schutz vor irreversiblen Beeinträchtigungen der Bodenfruchtbarkeit sicherstellen.

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